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Wohnen in der WG – Was sagt das Mietrecht?

Das Leben in einer Großstadt ist nicht gerade billig. Besonders, wenn es darum geht, eine bezahlbare Wohnung zu finden, stehen viele Münchener vor einem Problem. Eine gute Lösung dafür kann die Wohngemeinschaft sein, denn das Zusammenleben mit anderen Personen ist auf vielen Ebenen günstiger, als wenn ihr alleine wohnen würdet: Nicht nur die Miete und die Betriebskosten lassen sich untereinander aufteilen, sondern auch regelmäßige Ausgaben für alltägliche Dinge wie Toilettenpapier oder Geschirrspülmittel. Und da die Einrichtung von Küche, Bad und evtl. sogar Wohnzimmer gemeinsam genutzt wird, könnt ihr auch die Anschaffungskosten unter den WG-Bewohnern splitten.

Die Wohngemeinschaft definiert sich als Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung, die voneinander unabhängig und meistens nicht miteinander verwandt sind. Zieht ihr mit eurem Ehe- oder Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung, zählt dies nicht als WG.

Aufgrund der Eigenständigkeit der einzelnen WG-Bewohner gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Mietverhältnis für die gemeinsame Wohnung geschlossen werden kann. Wir stellen euch hier die unterschiedlichen Arten von Mietverträgen vor und verraten euch, was dabei zu beachten ist.

Ein Mietvertrag für alle Mitbewohner

Die erste Variante ist der Abschluss eines einzigen Mietvertrags, in dem alle WG-Bewohner als Hauptmieter eingetragen sind. Für den Vermieter bietet dieses Modell wenig bürokratischen Aufwand und ihr als Mieter habt den Vorteil, dass jedes WG-Mitglied gleichberechtigt ist. Niemand kann seinem Mitbewohner kündigen.

Allerdings können sich hierbei auch Nachteile ergeben: Zum einen kann ein solcher Mietvertrag nur von allen Hauptmietern gemeinsam gekündigt werden. Möchte einer der WG-Bewohner ausziehen, die anderen aber nicht, kann das zu Schwierigkeiten führen.

Zum anderen solltet ihr bedenken, dass ihr mit einem einzelnen Mietvertrag eine gesamtschuldnerische Haftung als Wohngemeinschaft eingeht. Sollte es vorkommen, dass einer eurer Mitbewohner seine Miete nicht rechtzeitig an den Vermieter zahlt, hat dieser das Recht, die Schulden bei den restlichen Hauptmietern einzufordern – also auch bei euch. Es ist daher zu empfehlen, sich nur dann auf dieses Modell einzulassen, wenn ihr euren Mitbewohnern vertraut, in Zukunft nicht in Zahlungsrückstand zu geraten.

Jeder Mitbewohner bekommt seinen eigenen Vertrag

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass jedes Mitglied eurer WG einen separaten Vertrag mit dem Vermieter abschließt. In diesem Fall solltet ihr darauf achten, dass der Mietvertrag das gemeinsame Nutzungsrecht für Bad, Küche und Wohnzimmer (falls vorhanden) beinhaltet. Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass ihr als einziger Mieter im Vertrag diesen alleine kündigen könnt. Es muss also keines der WG-Mitglieder um Erlaubnis fragen, wenn es ein- oder ausziehen möchte. Zudem kann auch niemand für die Mietschulden eines Mitbewohners haftbar gemacht werden.

Diese Variante kann aber auch einen Nachteil haben: Der Vermieter allein bestimmt, mit wem er die Mietverträge abschließt. Das bedeutet unter Umständen, dass ihr euch eure Mitbewohner nicht selber aussuchen könnt und möglicherweise mit jemandem zusammenwohnen müsst, mit dem ihr nicht kompatibel seid.

Die Mitbewohner als Untermieter

Die dritte Möglichkeit, wie das Mietverhältnis für eine WG geschlossen werden kann, besteht im Untermietvertrag. Bei dieser Variante schließt zunächst eine Person einen „normalen“ Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Sie gilt damit als alleiniger Hauptmieter und kann dann wiederum ein oder mehrere Zimmer an ihre Mitbewohner untervermieten, indem sie mit jedem von ihnen einen Untermietvertrag abschließt. Hierbei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Erstens: Nur der Hauptmieter hat ein vertragliches Verhältnis mit dem Vermieter.

Die Untermietverträge bestehen ausschließlich zwischen dem Hauptmieter und seinen Untermietern. Das hat den Vorteil, dass ihr das Mietverhältnis als WG unter euch ausmachen könnt.

Zweitens: Zwar kann sich der Vermieter nicht in die Bedingungen der Untervermietung einmischen, er muss aber um Erlaubnis gefragt werden.

Denn wenn ein Hauptmieter seine Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, kann ihm eine fristlose Kündigung drohen. Die gute Nachricht hierbei ist, dass der Vermieter euch die Untervermietung nicht aus einer Laune heraus verbieten kann. Er braucht dafür schon gute Gründe. Dies könnte zum Beispiel eine Überbelastung der Wohnung sein oder die berechtigte Befürchtung, dass eure Mitbewohner den Hausfrieden stören werden.

Drittens: Die WG-Mitbewohner sind nicht gleichberechtigt, denn rein rechtlich betrachtet gilt der Hauptmieter als Vermieter für seine Untermieter.

Das bedeutet, dass der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen seinen Untermietern kündigen kann. Inwieweit hier der gesetzliche Mieterschutz greift, hängt vom Mietobjekt ab: Gilt euer Untermietvertrag für die komplette Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, besteht für euch Kündigungsschutz. Das bedeutet, das euer Hauptmieter euch nur kündigen darf, wenn er einen gesetzlich zulässigen Grund, z. B. Eigenbedarf, hat und die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhält. Hat er euch hingegen nur ein bereits möbliertes Zimmer untervermietet, greift der Mieterschutz nicht. Der Hauptmieter kann euch damit innerhalb eines Monats und ohne Angabe von Gründen kündigen – es sei denn natürlich, die vertragliche Regelung sieht etwas anderes vor.

Welche Art von Mietverhältnis für euch am angenehmsten ist, müsst ihr letztendlich selbst entscheiden. Zudem hängt natürlich viel davon ab, auf welche Art von Vertrag sich euer Vermieter einlässt.

 

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Khoa
Als Münchner muss man immer up-to-date sein wenn in so einer schönen Stadt wie München was Aufregendes passiert. Hier halte ich euch in Artikeln stets auf dem Laufenden!
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